Pensionskonto

Seit 2005 wird die Alterspension aus einem Pensionskonto ermittelt: jedes Jahr eine Gutschrift, jährlich aufgewertet, am Ende geteilt durch 14. Diese Seite erklärt die Rechnung — sie führt sie nicht für Sie durch.

Teilgutschrift, Gesamtgutschrift, geteilt durch 14

Für jedes Kalenderjahr wird eine Teilgutschrift ermittelt: die Summe Ihrer Beitragsgrundlagen dieses Jahres, vervielfacht mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 % (§ 12 Abs. 2 APG). Die Gesamtgutschrift ist die aufgewertete Summe aller bisherigen Teilgutschriften. Die monatliche Bruttopension ist nach § 5 Abs. 1 die Gesamtgutschrift geteilt durch 14.

Die 14 ist keine Darstellungsfrage: In Österreich wird 14-mal jährlich ausgezahlt, ein Jahresbetrag ist also nicht das Zwölffache des Monatsbetrags. Wir nennen hier keinen Jahresbetrag.

Die Höchstbeitragsgrundlage

In die Teilgutschrift geht höchstens die Jahreshöchstbeitragsgrundlage ein. Für 2026 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage 231,00 €; § 12 Abs. 1 setzt die jährliche mit dem 420-fachen davon an, also 97.020,00 €. Die 420 ist ein gesetzlicher Vervielfacher und keine Anzahl von Tagen — sie bildet ab, dass die Sonderzahlungen mitzählen.

Aufwertung: zwei Zahlen, die gern verwechselt werden

Die Aufwertungszahl wertet den Kontostand auf; für 2026 beträgt sie 1,073. Achtung bei der Zuordnung: § 12 Abs. 3 Z 2 vervielfacht die Gesamtgutschrift des Vorjahres mit der Aufwertungszahl des dem betreffenden Jahr nachfolgenden Jahres, nicht mit der dieses Jahres.

Die Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 ASVG tun etwas anderes: Sie werten frühere Beitragsgrundlagen für die Bemessungsgrundlage auf — also für die ASVG-Seite der Parallelrechnung, nicht für das Pensionskonto.

Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2026 (§ 108 Abs. 4 ASVG; BGBl. II Nr. 263/2025 Art. 1 § 1 Z 3)
JahrFaktor
20251,000
20241,046
20231,147
20221,214
20211,235
20201,254
20191,277
20181,302
20171,323
20161,334
20151,349
20141,372
20131,405
20121,445
20111,485
20101,502
20091,524
20081,572
20071,601
20061,628
20051,665
20041,692
20031,708
20021,715
20011,734
20001,753
19991,760
19981,784
19971,807
19961,807
19951,850
19941,907
19931,949
19922,030
19912,114
19902,211
19892,310
19882,362
19872,408
19862,463
19852,517
19842,616
19832,706
19822,782
19812,879
19803,022
19793,162
19783,307
19773,477
19763,688
19753,923
19744,174
19734,631
19725,083
19715,617
19706,118
19696,574
19687,039
19677,419
19667,946
19658,457
19649,135
19639,778
196210,476
196111,353
196012,242
195913,214
195813,509
195713,883
195614,483
195515,161
195415,665
195316,653
195217,616
195119,576
195026,423
194933,298
194839,685
194766,117

Diese Faktoren werten frühere BEITRAGSGRUNDLAGEN für die Bemessungsgrundlage auf — sie werten NICHT das Pensionskonto auf; dafür ist die Aufwertungszahl zuständig. Die Tabelle des Bundesgesetzblatts beginnt mit zwei Sammelzeilen („1938 und früher“, „1939 bis 1946“), die keinem einzelnen Jahr zugeordnet werden können; sie sind hier nicht aufgenommen.

Späterer Antritt, laufende Anpassung

Wer über das Regelpensionsalter von 65 Jahren hinaus arbeitet, erhält nach § 5 Abs. 4 einen Zuschlag von 0,425 % pro Monat, gedeckelt mit 15,3 %. Beide Zahlen stehen so im Gesetz.

Bereits laufende Pensionen werden mit 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. Für 2026 wurde er mit 1,027 festgesetzt, was einer Erhöhung von 2,7 % entspricht. Wie der Faktor für ein künftiges Jahr zustande kommt, sagen wir hier nicht: der Anpassungsfaktor wird „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ nach § 108f ASVG festgesetzt, diese Bestimmung haben wir nicht vollständig abgerufen, und der Gesetzgeber hat die jährliche Anpassung wiederholt auch direkt gesetzlich geregelt.

Keine Mindest-, keine Höchstpension

Das Gesetz garantiert keine Mindest-Alterspension. Die Ausgleichszulage (§§ 292–293 ASVG) ist eine eigene Leistung, die auf einen Richtsatz aufstockt, gegen das gesamte Einkommen — auch das der Ehepartnerin oder des Ehepartners — geprüft wird und bei einer Teilpension gar nicht gebührt. Sie ist deshalb keine Untergrenze dieser Pension, und wir führen ihre Richtsätze hier nicht an; sie stehen in BGBl. II Nr. 263/2025 Art. 1 § 2.

Eine gesetzliche Höchstpension gibt es ebenfalls nicht. Gedeckelt ist die Beitragsgrundlage, nicht die Leistung — die verbreiteten „Höchstpension“-Beträge sind eine Folge dieses Deckels, keine gesetzliche Grenze.

Die Alterspension ist steuerpflichtiges Einkommen und die Lohnsteuer wird einbehalten. Einen Steuersatz, eine Stufe oder einen Absetzbetrag nennen wir hier nicht, weil wir das Einkommensteuergesetz für diese Seiten nicht abgerufen haben. Der Betrag nach § 5 Abs. 1 ist ein Bruttobetrag.

Warum hier kein Betrag herauskommt

Alles oben beschreibt das Pensionskonto — und das Pensionskonto allein beschreibt nur eine Erwerbsbiografie, die nach dem 1. Jänner 2005 begonnen hat. Für alle nach 1954 Geborenen mit mindestens einem Versicherungsmonat bis Ende 2004 ordnet § 16 Abs. 3 die Parallelrechnung an: Die alten ASVG-Bestimmungen werden mitgeprüft und die günstigere Variante gebührt. Das ist eine zweite vollständige Leistungsformel, die wir nicht abgebildet haben. Eine Zahl aus Gesamtgutschrift geteilt durch 14 wäre für die allermeisten Leserinnen und Leser dieser Seite deshalb nicht ihre Pension.