Pensionsantrittsalter

Das Regelpensionsalter liegt bei 65 Jahren. Für weibliche Versicherte steigt es seit 2024 stufenweise an, und zwar nach einer Tabelle, die das Gesetz selbst enthält — nicht nach einer Faustregel.

Das Regelpensionsalter

Für männliche Versicherte liegt das Regelpensionsalter bei 65 Jahren und steht unverändert in § 4 Abs. 1 APG. Für weibliche Versicherte wird es seit 1. Jänner 2024 schrittweise angehoben, bis beide Altersgrenzen gleich sind.

Die Anhebung für weibliche Versicherte

Zwei Vorschriften wirken hier zusammen, und sie tun Verschiedenes. Das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen sagt in § 3 nur die Regel: ab 1. Jänner 2024 jährlich um sechs Monate, bis 2033. Die Tabelle, nach der Sie Ihr eigenes Anfallsalter ablesen, steht nicht dort, sondern in § 16 Abs. 6 APG — im Gesetz selbst, nicht in einer Erläuterung. Deshalb geben wir sie hier wieder, statt sie aus der Regel abzuleiten.

Anfallsalter für weibliche Versicherte nach Geburtszeitraum (§ 16 Abs. 6 APG; für die Zeilen vor 2024: § 253 Abs. 1 ASVG)
GeborenAnfallsalter
vor dem 1. Jänner 196460 Jahre
1. Jänner 1964 – 30. Juni 196460 Jahre und 6 Monate
1. Juli 1964 – 31. Dezember 196461 Jahre
1. Jänner 1965 – 30. Juni 196561 Jahre und 6 Monate
1. Juli 1965 – 31. Dezember 196562 Jahre
1. Jänner 1966 – 30. Juni 196662 Jahre und 6 Monate
1. Juli 1966 – 31. Dezember 196663 Jahre
1. Jänner 1967 – 30. Juni 196763 Jahre und 6 Monate
1. Juli 1967 – 31. Dezember 196764 Jahre
1. Jänner 1968 – 30. Juni 196864 Jahre und 6 Monate
ab dem 1. Juli 196865 Jahre
Männliche Versicherte — alle Jahrgänge65 Jahre

Die erste Zeile steht nicht in der Tabelle des § 16 Abs. 6, sondern ergibt sich aus deren erstem Halbsatz: wer das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollendet, richtet sich nach § 253 Abs. 1 ASVG. Die letzte Zeile ist offen — ab diesem Jahrgang gilt dasselbe Regelpensionsalter wie für Männer.

Halbe Lebensjahre: eine offene Frage

§ 16 Abs. 6 nennt Anfallsalter in halben Jahren, sagt aber nicht, wie ein halbes Jahr zu zählen ist, wenn der errechnete Tag im Zielmonat nicht existiert. Wer am 31. März geboren ist, erreicht ein um sechs Monate späteres Alter an einem 31. September — den es nicht gibt. Zwei Geburtstage im Jahr sind davon betroffen. Wir nennen dafür keine Konvention, weil die Vorschrift keine nennt.

Die Mindestversicherungszeit

Das Anfallsalter ist nur die eine Hälfte des Anspruchs. § 4 Abs. 1 verlangt zusätzlich 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon mindestens 84 Monate aus einer Erwerbstätigkeit. § 16 Abs. 3a und 3b rechnen darauf auch bestimmte Ersatzzeiten der Kindererziehung sowie Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung vor 2005 an.

Wer früher als hier angegeben in Pension gehen will, findet die Bedingungen unter Früher in Pension.