Früher in Pension

Vor dem Regelpensionsalter führen zwei im APG geregelte Wege in die Alterspension. Beide kosten einen dauerhaften Abschlag, und beide werden seit 1. Jänner 2026 jahrgangsweise angehoben.

Zwei Wege, zwei Preise

Vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren führen genau zwei im APG geregelte Wege in die Alterspension. Sie teilen weder ihr Alter noch ihre Versicherungszeit noch ihren Abschlag — § 5 Abs. 2 nennt in einem einzigen Satz drei verschiedene Sätze pro Monat.

Die beiden im APG geregelten Wege vor dem Regelpensionsalter
PensionsartFrühestes AnfallsalterVersicherungsmonateAbschlag pro Monat
Korridorpension63 Jahre504 Versicherungsmonate0,425 %
Schwerarbeitspension60 Jahre540 Versicherungsmonate0,15 %

Der dritte Satz in diesem Satz, 0,35 % pro Monat, gilt „sonst“ — für vorzeitige Pensionen, die außerhalb des APG entstehen, unter anderem die Langzeitversichertenpension nach § 617 Abs. 13 ASVG. Deren Voraussetzungen haben wir nicht abgerufen und behaupten sie hier auch nicht.

Der Abschlag ist dauerhaft — und ungedeckelt

Der Abschlag mindert nicht eine Übergangszeit, sondern das Ausmaß der Leistung selbst: Mit dem Erreichen des Regelpensionsalters steigt die Pension nicht wieder an. Und § 5 Abs. 2 nennt für die Alterspension keine Obergrenze für die Summe der Abschläge. Die Deckelung, die man häufig zitiert findet, steht in § 6 Abs. 1 und gehört zur Invaliditätspension — einer anderen Leistung; hier gilt sie nicht, und wir geben sie deshalb auch nicht wieder. Begrenzt wird der Abschlag allein dadurch, wie früh der jeweilige Weg überhaupt offensteht.

Beide Wege setzen außerdem voraus, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aus einer Erwerbstätigkeit besteht noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.

Die Korridorpension wird jahrgangsweise angehoben

§ 38 APG, in Kraft seit 1. Jänner 2026 (Budgetbegleitgesetz 2025), ersetzt für Stichtage nach dem 31. Dezember 2025 sowohl das Anfallsalter als auch die Zahl der Versicherungsmonate — in zwei getrennten Tabellen, deren Grenzen nicht zusammenfallen.

Korridorpension: Anfallsalter und Versicherungsmonate nach Geburtszeitraum (§ 4 Abs. 2 APG in der Übergangsfassung des § 38 Abs. 2)
GeborenAnfallsalterVersicherungsmonate
vor dem 1. Jänner 1964(Zeile „Vor dem 1. Jänner 1964“ des § 38 Abs. 2)62 Jahre480 Versicherungsmonate
1. Jänner 1964 – 31. März 196462 Jahre und 2 Monate482 Versicherungsmonate
1. April 1964 – 30. Juni 196462 Jahre und 4 Monate484 Versicherungsmonate
1. Juli 1964 – 30. September 196462 Jahre und 6 Monate486 Versicherungsmonate
1. Oktober 1964 – 31. Dezember 196462 Jahre und 8 Monate488 Versicherungsmonate
1. Jänner 1965 – 31. März 196562 Jahre und 10 Monate490 Versicherungsmonate
1. April 1965 – 30. Juni 196563 Jahre492 Versicherungsmonate
1. Juli 1965 – 30. September 196563 Jahre494 Versicherungsmonate
1. Oktober 1965 – 31. Dezember 196563 Jahre496 Versicherungsmonate
1. Jänner 1966 – 31. März 196663 Jahre498 Versicherungsmonate
1. April 1966 – 30. Juni 196663 Jahre500 Versicherungsmonate
1. Juli 1966 – 30. September 196663 Jahre502 Versicherungsmonate
ab dem 1. Oktober 196663 Jahre504 Versicherungsmonate

Zwei Tabellen, deren Grenzen nicht zusammenfallen: die Alterstabelle des § 38 Abs. 2 Z 1 endet mit dem Jahrgang bis 31. März 1965, die Monatstabelle der Z 2 läuft achtzehn Monate weiter. Für die dazwischen Geborenen gilt daher bereits das feste Anfallsalter des § 4 Abs. 2, aber noch eine gestufte Monatszahl — im Spaltenwert mit † gekennzeichnet.

Daraus folgt der Punkt, den Übersichtsdarstellungen regelmäßig verfehlen: „62 und 480“ ist keine veraltete Zahl. Es ist die erste Zeile des § 38 Abs. 2 selbst und für alle vor dem 1. Jänner 1964 Geborenen richtig — 480 Versicherungsmonate, also 40 Jahre. Erst ab dem 1. Oktober 1966 Geborene brauchen die vollen 504 Versicherungsmonate (42 Jahre) bei 63 Jahren.

Dazwischen liegt eine Gruppe, die man nur sieht, wenn man beide Tabellen nebeneinander legt: Ab 1. April 1965 – 30. Juni 1965 Geborene erreichen bereits das feste Anfallsalter von 63 Jahren, ihre Monatszahl steigt aber noch weiter an.

Die Schwerarbeitspension

Sie ist ab 60 Jahren möglich und verlangt 540 Versicherungsmonate (45 Jahre), von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen. Kein Übergang in § 16 oder § 38 hebt dieses Alter an.

Was in einem Kalendermonat als Schwerarbeit gilt, legt § 4 Abs. 4 APG nicht selbst fest, sondern überlässt es einer Verordnung. Diese Verordnung haben wir nicht abgerufen; die Definition wird hier deshalb nicht wiedergegeben, und ob eine bestimmte Tätigkeit darunterfällt, können Sie dieser Seite nicht entnehmen.

Wie sich der Abschlag auf den Betrag auswirkt, steht unter Pensionskonto.