Früher in Pension
Vor dem Regelpensionsalter führen zwei im APG geregelte Wege in die Alterspension. Beide kosten einen dauerhaften Abschlag, und beide werden seit 1. Jänner 2026 jahrgangsweise angehoben.
Zwei Wege, zwei Preise
Vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren führen genau zwei im APG geregelte Wege in die Alterspension. Sie teilen weder ihr Alter noch ihre Versicherungszeit noch ihren Abschlag — § 5 Abs. 2 nennt in einem einzigen Satz drei verschiedene Sätze pro Monat.
| Pensionsart | Frühestes Anfallsalter | Versicherungsmonate | Abschlag pro Monat |
|---|---|---|---|
| Korridorpension | 63 Jahre | 504 Versicherungsmonate | 0,425 % |
| Schwerarbeitspension | 60 Jahre | 540 Versicherungsmonate | 0,15 % |
Der dritte Satz in diesem Satz, 0,35 % pro Monat, gilt „sonst“ — für vorzeitige Pensionen, die außerhalb des APG entstehen, unter anderem die Langzeitversichertenpension nach § 617 Abs. 13 ASVG. Deren Voraussetzungen haben wir nicht abgerufen und behaupten sie hier auch nicht.
Der Abschlag ist dauerhaft — und ungedeckelt
Der Abschlag mindert nicht eine Übergangszeit, sondern das Ausmaß der Leistung selbst: Mit dem Erreichen des Regelpensionsalters steigt die Pension nicht wieder an. Und § 5 Abs. 2 nennt für die Alterspension keine Obergrenze für die Summe der Abschläge. Die Deckelung, die man häufig zitiert findet, steht in § 6 Abs. 1 und gehört zur Invaliditätspension — einer anderen Leistung; hier gilt sie nicht, und wir geben sie deshalb auch nicht wieder. Begrenzt wird der Abschlag allein dadurch, wie früh der jeweilige Weg überhaupt offensteht.
Beide Wege setzen außerdem voraus, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aus einer Erwerbstätigkeit besteht noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
Die Korridorpension wird jahrgangsweise angehoben
§ 38 APG, in Kraft seit 1. Jänner 2026 (Budgetbegleitgesetz 2025), ersetzt für Stichtage nach dem 31. Dezember 2025 sowohl das Anfallsalter als auch die Zahl der Versicherungsmonate — in zwei getrennten Tabellen, deren Grenzen nicht zusammenfallen.
| Geboren | Anfallsalter | Versicherungsmonate |
|---|---|---|
| vor dem 1. Jänner 1964(Zeile „Vor dem 1. Jänner 1964“ des § 38 Abs. 2) | 62 Jahre | 480 Versicherungsmonate |
| 1. Jänner 1964 – 31. März 1964 | 62 Jahre und 2 Monate | 482 Versicherungsmonate |
| 1. April 1964 – 30. Juni 1964 | 62 Jahre und 4 Monate | 484 Versicherungsmonate |
| 1. Juli 1964 – 30. September 1964 | 62 Jahre und 6 Monate | 486 Versicherungsmonate |
| 1. Oktober 1964 – 31. Dezember 1964 | 62 Jahre und 8 Monate | 488 Versicherungsmonate |
| 1. Jänner 1965 – 31. März 1965 | 62 Jahre und 10 Monate | 490 Versicherungsmonate |
| 1. April 1965 – 30. Juni 1965 | 63 Jahre† | 492 Versicherungsmonate |
| 1. Juli 1965 – 30. September 1965 | 63 Jahre† | 494 Versicherungsmonate |
| 1. Oktober 1965 – 31. Dezember 1965 | 63 Jahre† | 496 Versicherungsmonate |
| 1. Jänner 1966 – 31. März 1966 | 63 Jahre† | 498 Versicherungsmonate |
| 1. April 1966 – 30. Juni 1966 | 63 Jahre† | 500 Versicherungsmonate |
| 1. Juli 1966 – 30. September 1966 | 63 Jahre† | 502 Versicherungsmonate |
| ab dem 1. Oktober 1966 | 63 Jahre | 504 Versicherungsmonate |
Zwei Tabellen, deren Grenzen nicht zusammenfallen: die Alterstabelle des § 38 Abs. 2 Z 1 endet mit dem Jahrgang bis 31. März 1965, die Monatstabelle der Z 2 läuft achtzehn Monate weiter. Für die dazwischen Geborenen gilt daher bereits das feste Anfallsalter des § 4 Abs. 2, aber noch eine gestufte Monatszahl — im Spaltenwert mit † gekennzeichnet.
Daraus folgt der Punkt, den Übersichtsdarstellungen regelmäßig verfehlen: „62 und 480“ ist keine veraltete Zahl. Es ist die erste Zeile des § 38 Abs. 2 selbst und für alle vor dem 1. Jänner 1964 Geborenen richtig — 480 Versicherungsmonate, also 40 Jahre. Erst ab dem 1. Oktober 1966 Geborene brauchen die vollen 504 Versicherungsmonate (42 Jahre) bei 63 Jahren.
Dazwischen liegt eine Gruppe, die man nur sieht, wenn man beide Tabellen nebeneinander legt: Ab 1. April 1965 – 30. Juni 1965 Geborene erreichen bereits das feste Anfallsalter von 63 Jahren, ihre Monatszahl steigt aber noch weiter an.
Die Schwerarbeitspension
Sie ist ab 60 Jahren möglich und verlangt 540 Versicherungsmonate (45 Jahre), von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen. Kein Übergang in § 16 oder § 38 hebt dieses Alter an.
Was in einem Kalendermonat als Schwerarbeit gilt, legt § 4 Abs. 4 APG nicht selbst fest, sondern überlässt es einer Verordnung. Diese Verordnung haben wir nicht abgerufen; die Definition wird hier deshalb nicht wiedergegeben, und ob eine bestimmte Tätigkeit darunterfällt, können Sie dieser Seite nicht entnehmen.
Wie sich der Abschlag auf den Betrag auswirkt, steht unter Pensionskonto.