Pension in Österreich
Wann Sie in Pension gehen können, wie viele Versicherungsmonate Sie dafür brauchen und wie das Pensionskonto die Höhe bestimmt — nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz in der ab 1. Jänner 2026 geltenden Fassung.
Drei Wege in die Alterspension
Das Allgemeine Pensionsgesetz kennt drei Wege in die Alterspension. Der Regelfall ist der Pensionsantritt mit 65 Jahren — dem Regelpensionsalter nach § 4 Abs. 1. Davor führen nur zwei ausdrücklich geregelte Wege hinein: die Korridorpension und die Schwerarbeitspension. Beide kosten einen dauerhaften Abschlag, und beide verlangen deutlich mehr Versicherungsmonate als der Regelfall.
Die Mindestversicherungszeit
Das Alter allein genügt nie. § 4 Abs. 1 verlangt bis zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate — also 15 Jahre —, und innerhalb dieser Zahl müssen mindestens 84 Monate (7 Jahre) auf einer Erwerbstätigkeit beruhen. Die zweite Bedingung wird oft übersehen und entscheidet den Fall: Wer die Gesamtzahl überwiegend aus Ersatzzeiten erreicht, erfüllt die Mindestversicherungszeit nicht.
Wohin es von hier weitergeht
- Pensionsantrittsalter — das Regelpensionsalter und die gesetzliche Tabelle für weibliche Versicherte.
- Früher in Pension — Korridor- und Schwerarbeitspension, ihre Voraussetzungen nach Jahrgang und ihr Preis.
- Pensionskonto — wie aus Gutschriften eine monatliche Pension wird.
Was diese Seiten nicht tun
Sie rechnen keine Pensionshöhe aus. Der Grund ist nicht Bequemlichkeit, sondern § 16 Abs. 3 APG: Für alle nach 1954 Geborenen, die bis Ende 2004 auch nur einen Versicherungsmonat erworben haben, werden die alten ASVG-Regeln parallel angewendet und die günstigere Variante gebührt. Diese Parallelrechnung ist hier nicht nachgebildet — und sie betrifft praktisch jeden, der heute über seinen Pensionsantritt nachdenkt.